Reden im PlenumDienstag 15. Juni 2010
Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Aussprache)
Herr Präsident, Herr Kommissar! Wenn ich etwas über vier Minuten spreche, werde ich mich bei meinen Schlussbemerkungen kürzer fassen, so dass ich insgesamt nicht über sechs Minuten hinauskomme.
Die Wertpapierprospekt-Richtlinie ist ursprünglich 2003 zusammengestellt und damals schon mit der Auflage versehen worden, im September 2009 überarbeitet zu werden. Das ist hiermit geschehen. Die Prospektrichtlinie dient der Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten als Voraussetzung für das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zu einem geregelten Markt innerhalb der Europäischen Union. Die jetzige Revision betrifft im Wesentlichen technische Aspekte, und sie dient der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und ungerechtfertigt hohen Anforderungen.
Ich möchte zunächst allen Kolleginnen und Kollegen, die hier mitgearbeitet haben, und auch allen Schattenberichterstattern herzlich danken. Es war eine sehr gute Zusammenarbeit, auch mit der Kommission. Und ohne diese gute Zusammenarbeit wäre es auch nicht möglich gewesen, in weniger als zehn Monaten in erster Lesung tatsächlich dieses Paket zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Die Vereinbarung, die wir – auch in den Trilog-Gesprächen – getroffen haben, möchte ich kurz vorstellen, und zwar in Form der acht Hauptpunkte, auf die wir uns verständigen konnten.
Zunächst einmal war ein Ziel, dass wir gerade für mittlere und kleinere Unternehmen den Zugang zu Kapital auf dem Markt erleichtern. Sie wissen, dass sich in Amerika ein viel höherer Prozentsatz – auch beim Mittelstand – über den Markt finanziert, während es in Europa – gerade bei den kleineren Unternehmen – üblich ist, sich im Wesentlichen über Kredite von Banken zu finanzieren. Wir wollen hier die Möglichkeit auch für kleinere Unternehmen eröffnen, den Markt stärker als bisher zu nutzen. Deswegen haben wir den Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht, die ja für kleine und mittlere Unternehmen mit Bürokratie und Kosten behaftet ist, von 2,5 Millionen auf 5 Millionen Euro angehoben.
Der zweite Punkt betrifft den Anlegerschutz: Wir wollen sicherstellen, dass bei dieser Erleichterung nicht der kleine Privatanleger möglicherweise nicht mehr ausreichend geschützt ist. Deswegen ist der Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht bei Wertpapieren von einer Stückelung von 50 000 auf eine Stückelung von 100 000 angehoben worden.
Das dritte Thema war die Frage: Wie können Mitarbeiter an dem Aktienkapital eines Unternehmens beteiligt werden, ohne dass dieses Unternehmen die etwas kostenintensive Notwendigkeit einer Prospektauflegung erfüllen muss? Also eine Erleichterung der Prospektpflicht bei dem Angebot von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Hier haben wir eine Proportionalitätsklausel eingeführt, wir haben unnötige Offenlegungspflichten gestrichen. Wir haben gleichzeitig aber sichergestellt, dass es ein Basisinformationsdokument gibt, so dass die Mitarbeiter, die von dieser Mitarbeiterbeteiligung profitieren, in etwa wissen, was sie bekommen. Gleichzeitig haben wir sichergestellt, dass Unternehmen, die in einem dritten Staat, außerhalb der Europäischen Union börsennotiert sind, ebenfalls von einer Prospektpflicht befreit werden – so wie die europäischen Unternehmen –, wenn sie ihren Mitarbeitern Aktien anbieten, wenn sie bei den Offenlegungspflichten Gleichwertigkeit nachweisen können.
Der vierte Bereich, über den wir diskutiert und wo wir uns geeinigt haben, betrifft die so genannte Zusammenfassung des Prospekts. Sie müssen sich das so vorstellen: Normalerweise ist ein Prospekt ein sehr dickes, voluminöses Dokument, das vielfach mehrere hundert Seiten umfasst. Es gibt eine Zusammenfassung, die aber vielfach auch noch 50, 60 oder 70 Seiten umfasst. Wir wollten vom Parlament her dies auf sogenannte key investor information verkürzen, oder ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger wie wir es bei den klassischen Investmentfonds, bei den UCITS haben. Die Kommission hatte daran eigentlich nicht gedacht, sondern wollte nur sicherstellen, dass in dieser Zusammenfassung wirklich die Schlüsselinformationen enthalten sind.
Wir haben uns jetzt darauf verständigt, dass wir die Zusammenfassung als solche bestehen lassen, dass wir aber gleichzeitig sicherstellen, dass wirklich Schlüsselinformationen darin enthalten sind, die durch Vorgaben der Richtlinie wie auch durch eine Ausarbeitung auf Level 2 endgültig festgelegt werden. Damit wird es gelingen, diese sogenannte Zusammenfassung wesentlich zu kürzen, nicht mehr 60, 70 oder 80 Seiten, sondern vielleicht nur 20 oder 30 Seiten, um damit eine – vor allem für den Kleinanleger – lesbare Lektüre zu haben. Das ist wichtig, damit der Kleinanleger hier nicht verloren geht.
Fünftens die Haftungsfrage: Wenn ein Prospekt erstellt wird, wer haftet für den Inhalt? Vor allem wenn ein Intermediär sich dieses Prospekts bedient, wenn er eigenmächtig den Inhalt verändert, dann haftet dieser Intermediär. Die Prospektpflicht endet entweder dann, wenn die Angebotsfrist abgelaufen ist, oder wenn der Handel begonnen hat, je nachdem, welcher dieser Termine später liegt.
Siebtens eine Revisionsklausel: Wie beim ersten Mal, so wird auch diesmal in fünf Jahren diese Richtlinie wieder überprüft werden.
Letzter Punkt: Wir haben hier das erste Dokument, das an die Regelungen des Lissabon-Vertrags angepasst worden ist. Es ist nicht zuletzt unter dem Einfluss der Vorsitzenden des ECON-Ausschusses gelungen, hier sicherzustellen, dass das Parlament genügend Zeit bekommt. Wir bekommen drei Monate Zeit, um auf die Kommission zu reagieren und noch einmal eine Verlängerung von drei Monaten, wenn es nötig ist. Gleichzeitig haben wir uns verpflichtet, wenn es wirklich nicht anders geht, ein early approval zu geben, d.h. innerhalb kürzester Zeit zu arbeiten.
Insofern sind alle Seiten zufriedengestellt.


